Statuten
Art. 1
1) Die Stiftung erhält den Namen «Fürst Franz Josef von Liechtenstein Stiftung».
2) Sie hat ihren Sitz in Vaduz.
3) Die Stiftung untersteht den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechtes.
Art. 2
1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Auszeichnung von wissenschaftlichen und kulturellen Vorhaben und Leistungen, welche der Volkswohlfahrt, der Humanität und dem Frieden dienen und für das Fürstentum Liechtenstein von besonderer Bedeutung sind.
2) Die Stiftung kann zu diesem Zwecke Arbeiten aus Wissenschaft und Kultur unterstützen, Anerkennungspreise verleihen und ausserdem einen Fürst Franz Josef von Liechtenstein-Preis schaffen sowie Veranstaltungen im Zusammenhang mit Preisverleihungen durchführen.
Art. 3
1) Bei der Errichtung wird der Stiftung ein Vermögen von Fr. 1 000 000 gewidmet, und zwar von seiten
des Staates Fr. 750 000.-
der Gemeinde
Vaduz Fr. 45 750.-
Balzers Fr. 31 550.-
Planken Fr. 2 775.-
Schaan Fr. 45 125.-
Triesen Fr. 29 450.-
Triesenberg Fr. 20 775.-
Eschen Fr. 25 725.-
Gamprin Fr. 7 700.-
Mauren Fr. 24 425.-
Ruggell Fr. 11 025.-
Schellenberg Fr. 5 700.-
2) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zuwendungen der öffentlichen und privaten Hand vermehrt werden.
3) Das Stiftungsvermögen ist zinstragend und sicher anzulegen.
Art. 4
Von dem von Staat und Gemeinden gewidmeten Vermögen dürfen jährlich nur die Erträgnisse verwendet werden.
Art. 5
Die Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat
b) das Kuratorium
c) die Revisionsstelle.
Art. 6
1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.
2) Der Landesfürst und die Gemeinden bestellen je zwei Mitglieder. Die übrigen Mitglieder werden von der Regierung bestellt.
3) Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er vertritt die Stiftung nach aussen und beschliesst über die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie über die Verwendung der Erträgnisse. Er bestellt das Kuratorium und beschliesst die für die Durchführung des Stiftungszweckes notwendigen Reglemente.
4) Die näheren Bestimmungen über Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsrates werden in einem Reglement festgelegt.
Art. 7
1) Der Stiftungsrat bestellt ein fachmännisches Kuratorium, bestehend aus zehn bis fünfzehn Mitgliedern. Das Kuratorium berät den Stiftungsrat bei seinen Aufgaben gemäss Art. 2.
2) Arbeitsweise, Aufgaben und Befugnisse des Kuratoriums werden in einem Reglement festgelegt.
Art. 8
1) Zur Überprüfung der Geschäftstätigkeit der Stiftung, insbesondere der Jahresrechnung, hat der Stiftungsrat alle fünf Jahre eine behördlich anerkannte Revisionsstelle zu bestellen.
2) Die Revisionsstelle hat dem Stiftungsrat jährlich einen detaillierten Prüfungsbericht zu unterbreiten.
3) Die Jahresrechnung der Stiftung wird im Rechenschaftsbericht der Regierung an den Landtag veröffentlicht.
Art. 9
Die Regierung ist Aufsichtsbehörde der Stiftung. Ihr steht insbesondere die Genehmigung der Jahresrechnung, des Jahresberichts sowie der Reglemente der Stiftung zu.